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Updates der offiziellen Fragen vom 18.11.24 -
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FL-Fragen > FL - Ausbildungsvorschriften > Frage 7472
Der Gesetzgeber verlangt gemäß § 64b KDV ganz allgemeine Inhalte von Fahrschulausbildungen. Diese sind:
Offizielle Frage
Den FahrschülerInnen sind durch die theoretische und praktische Ausbildung jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die es ihnen ermöglichen, sich mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr vorschriftsgemäß, sicher und umweltbewusst zu verhalten
Die praktische Ausbildung der Klasse B hat nach dem in der Anlage 10c enthaltenen Lehrplan zu erfolgen
Die praktische Ausbildung hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers eines Fahrlehrausweises zu erfolgen
Über die Mindestdauer der praktischen Ausbildung finden sich in § 64b Abs. 6 KDV nach Führerscheinklassen aufgelistete Mindestunterrichtseinheiten