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FL-Fragen > FL - Ausbildungsvorschriften > Frage 7479
Welche Aussagen zum § 64 b KDV betreffend der theoretischen Ausbildung zum Erwerb der Lenkberechtigung aller Klassen sind richtig?
Offizielle Frage
Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch anhand geeigneten Anschauungsmaterials und geeigneter Modelle (§ 64a Abs. 3) zu ergänzen
Zu verschiedenen Themen wie z.B. Geschwindigkeit, Abstand, Verwendung der Sicherheitsgurte, Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit oder Risikokompetenz sind geeignete, bewusstseinsbildende Filme vorzuführen
Versäumt ein/e FahrschülerIn einzelne Unterrichtseinheiten aus entschuldbaren Gründen, so können ihm/ihr die versäumten Lehrinhalte auch in Form von Einzelunterricht vermittelt werden
Die theoretische Ausbildung besteht aus einem Basisunterricht für alle Klassen von Lenkberechtigungen und einem klassenspezifischen Teil je angestrebter Klasse. Bei Ausdehnungen bestehender Führerscheinklassen (ausgenommen der Klasse AM) kann das Grundwissen im Umfang von 20 Unterrichtseinheiten entfallen